Grundsicherung beantragen: Sozialamt darf diesen Vermögensfreibetrag nicht unterschreiten

Grundsicherung beantragen: Das sozialamt darf diesen vermögensfreibetrag nicht unterschreiten

Was Antragsteller über ihre Rechte bei der Vermögensprüfung wissen müssen

Wer in Deutschland Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung beantragt, muss sich auf eine gründliche Prüfung seiner finanziellen Verhältnisse einstellen. Das Sozialamt schaut genau hin, welche Vermögenswerte vorhanden sind – denn grundsätzlich gilt: Eigenes Vermögen muss zunächst aufgebraucht werden, bevor staatliche Hilfe gewährt wird. Doch dieser Grundsatz hat klare gesetzliche Grenzen. Es gibt bestimmte Freibeträge und geschützte Vermögenswerte, die das Amt zwingend respektieren muss. Wer seine Rechte kennt, kann sich vor unberechtigten Ablehnungen oder Kürzungen schützen.

Was ist die Grundsicherung – und wer hat Anspruch darauf?

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine staatliche Sozialleistung, die im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt ist. Sie richtet sich an zwei Personengruppen:

– **Personen ab 65 Jahren**, die im Alter nicht genügend Einkommen oder Rente beziehen, um ihren Lebensunterhalt zu decken.
– **Volljährige Personen**, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und deren Erwerbsminderung voraussichtlich auf Dauer besteht.

Ziel der Grundsicherung ist es, das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern und Altersarmut zu bekämpfen. Dabei werden Kosten für Unterkunft, Heizung sowie ein Regelbedarf für den alltäglichen Lebensunterhalt übernommen. Im Jahr 2024 liegt der Regelsatz für Alleinstehende bei **563 Euro monatlich**.

Die Vermögensprüfung: Wie das Sozialamt vorgeht

Bevor das Sozialamt Grundsicherungsleistungen bewilligt, prüft es sorgfältig, ob und in welcher Höhe Vermögen vorhanden ist. Dabei werden verschiedene Vermögensarten berücksichtigt:

– **Geldvermögen**: Bankguthaben, Sparkonten, Tagesgeld
– **Wertpapiere und Aktien**
– **Lebensversicherungen mit Rückkaufwert**
– **Immobilienvermögen** (unter bestimmten Umständen)
– **Fahrzeuge** (sofern nicht zwingend notwendig)
– **Schmuck und Wertgegenstände**

Der Grundsatz lautet: Vorhandenes Vermögen muss eingesetzt werden, bevor der Staat einspringt. Doch dieser Grundsatz gilt eben **nicht unbegrenzt**. Das Gesetz schreibt klare Freibeträge vor, unterhalb derer das Vermögen unangetastet bleiben muss.

Der gesetzliche Vermögensfreibetrag: Diese Grenzen muss das Amt einhalten

Der allgemeine Grundfreibetrag

Nach § 90 SGB XII gilt ein sogenannter **Schonbetrag**, also ein geschütztes Vermögen, das bei der Berechnung der Grundsicherung nicht angerechnet wird. Dieser Freibetrag beläuft sich derzeit auf:

– **5.000 Euro** für den Antragsteller selbst
– **500 Euro** für jede weitere Person, die zum Haushalt gehört und deren Bedarf ebenfalls durch die Grundsicherung gedeckt wird (zum Beispiel ein Ehepartner)

Das bedeutet: Bis zu 5.000 Euro an Ersparnissen dürfen Antragsteller behalten, ohne dass das Sozialamt diese Summe für die Berechnung heranzieht. Wer also 6.000 Euro auf dem Konto hat, muss lediglich 1.000 Euro einsetzen, bevor Grundsicherung gewährt wird.

> **Wichtig:** Das Sozialamt ist gesetzlich verpflichtet, diesen Freibetrag zu gewähren. Es darf ihn weder kürzen noch ignorieren. Tut es das dennoch, handelt es rechtswidrig – und der Betroffene hat das Recht, Widerspruch einzulegen.

Weitere geschützte Vermögenswerte: Was das Amt nicht anrechnen darf

Neben dem allgemeinen Grundfreibetrag gibt es eine Reihe weiterer Vermögenswerte, die ausdrücklich **als nicht anrechenbar** gelten:

1. Angemessenes selbst genutztes Wohneigentum

Eine selbst bewohnte Immobilie gilt als sogenanntes **Schonvermögen**, sofern sie als angemessen eingestuft wird. Die Angemessenheit richtet sich nach der Größe des Haushalts und den regionalen Verhältnissen. Bei einer alleinstehenden Person wird eine Wohnfläche von etwa **80 bis 90 Quadratmetern** in der Regel als angemessen angesehen. Das Eigenheim muss also nicht verkauft werden, um Grundsicherung zu erhalten.

2. Altersvorsorgevermögen unter bestimmten Bedingungen

Bestimmte Formen der privaten Altersvorsorge – insbesondere solche, die **nicht vor dem Renteneintrittsalter verfügbar** sind (zum Beispiel staatlich geförderte Riester-Renten oder Rürup-Verträge) – sind ebenfalls geschützt und dürfen nicht angerechnet werden.

3. Gegenstände zur Berufsausübung

Wer noch beruflich tätig ist oder eine Ausbildung absolviert, darf Werkzeuge, Geräte oder sonstige beruflich notwendige Gegenstände behalten.

4. Hausrat und notwendige Gegenstände des täglichen Lebens

Der normale Hausrat – Möbel, Kleidung, Haushaltsgeräte – gilt grundsätzlich als nicht anrechenbar. Luxusgüter oder besonders wertvolle Einrichtungsgegenstände können jedoch eine Ausnahme darstellen.

5. Bestattungsvorsorge

Mittel, die zweckgebunden für die eigene Bestattung angespart wurden, gelten in vielen Bundesländern als geschützt. Dies betrifft insbesondere **Bestattungsvorsorgeverträge** mit Bestattungsunternehmen. Die Höhe des geschützten Betrags variiert je nach Bundesland, liegt aber in der Regel zwischen **3.500 und 5.000 Euro**.

Typische Fehler des Sozialamts – und wie Sie sich dagegen wehren

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Sozialämter Freibeträge falsch berechnen, zu niedrig ansetzen oder bestimmtes Schonvermögen nicht berücksichtigen. Zu den häufigsten Fehlern gehören:

– **Nichtberücksichtigung des Grundfreibetrags**: Das Amt berechnet den Anspruch, als ob kein Freibetrag existieren würde.
– **Falsche Bewertung von Immobilien**: Eine Wohnung wird als zu groß eingestuft und daher nicht als Schonvermögen anerkannt, obwohl die Größe angemessen ist.
– **Anrechnung von Bestattungsvorsorge**: Obwohl zweckgebunden angesparte Gelder geschützt sein können, rechnen einige Ämter diese trotzdem an.
– **Fehler bei Lebensversicherungen**: Der Rückkaufwert wird angerechnet, obwohl die Versicherung als Altersvorsorge dient und nicht frei verfügbar ist.

Was tun, wenn das Sozialamt den Freibetrag nicht respektiert?

**Schritt 1: Ablehnungsbescheid genau prüfen**
Lesen Sie den Bescheid sorgfältig durch. Das Amt ist verpflichtet, seine Entscheidung zu begründen. Überprüfen Sie, ob die Freibeträge korrekt berücksichtigt wurden.

**Schritt 2: Widerspruch einlegen**
Gegen jeden Bescheid des Sozialamts können Sie innerhalb von **einem Monat** nach Zustellung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und sollte begründet werden.

**Schritt 3: Beratung suchen**
Wenden Sie sich an eine **Sozialrechtsberatung**, einen **Rechtsanwalt für Sozialrecht** oder die örtliche **Verbraucherzentrale**. Viele Wohlfahrtsverbände wie Caritas, AWO oder VdK bieten kostenlose oder günstige Beratungsangebote an.

**Schritt 4: Klage vor dem Sozialgericht**
Bleibt der Widerspruch erfolglos, können Sie Klage beim zuständigen **Sozialgericht** erheben. Das Verfahren ist für Kläger in Sozialrechtssachen **kostenfrei** (es fallen keine Gerichtsgebühren an).

Grundsicherung und Unterhalt: Die Familie wird kaum herangezogen

Ein weit verbreiteter Irrtum betrifft die Frage, ob Kinder oder Eltern für die Grundsicherungsleistungen ihrer Angehörigen haften müssen. Seit dem **1. Januar 2020** gilt: Kinder und Eltern werden für Grundsicherungsleistungen nur dann zum Unterhalt herangezogen, wenn ihr **Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro** liegt. Diese Grenze gilt pro Person. In der Praxis bedeutet das, dass die große Mehrheit der Familienangehörigen nicht für die Grundsicherung ihrer Eltern oder Kinder aufkommen muss.

Diese Regelung hat dazu geführt, dass deutlich mehr Menschen, die früher aus Scham oder Angst vor der Belastung ihrer Kinder keinen Antrag gestellt haben, nun Grundsicherung beantragen.

Antrag stellen: So gehen Sie vor

Den Antrag auf Grundsicherung stellen Sie beim **Sozialamt Ihrer Gemeinde oder Stadt**. Folgende Unterlagen sind in der Regel erforderlich:

– Personalausweis oder Reisepass
– Einkommensnachweise (Rentenbeescheid, sonstige Einnahmen)
– Kontoauszüge der letzten drei Monate
– Nachweise über vorhandenes Vermögen (Sparkonten, Wertpapiere, Lebensversicherungen)
– Mietvertrag und aktuelle Nebenkostenabrechnungen
– Bei Eigenheim: Grundbuchauszug und Wertschätzung der Immobilie
– Belege über bestehende Verträge (Versicherungen, Bestattungsvorsorge)

Beachten Sie: Die Leistungen werden in der Regel **ab dem Monat der Antragstellung** gewährt. Es lohnt sich daher, so schnell wie möglich einen Antrag zu stellen – auch wenn noch nicht alle Unterlagen vollständig vorliegen. Der Antrag kann nachgereicht werden.

Fazit: Kennen Sie Ihre Rechte und lassen Sie sich nicht einschüchtern

Die Grundsicherung ist eine wichtige Absicherung für Menschen, die im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung nicht ausreichend für sich selbst sorgen können. Die Vermögensprüfung durch das Sozialamt ist zwar notwendig, hat aber klare gesetzliche Grenzen. Vom Amt dürfen der Vermögensfreibetrag von **5.000 Euro** sowie weiteres Schonvermögen wie selbst genutztes Wohneigentum oder zweckgebundene Bestattungsvorsorge nicht ignoriert oder unterschritten werden.

Wer unsicher ist oder das Gefühl hat, dass das Sozialamt seinen Anspruch nicht korrekt berechnet hat, sollte ohne Zögern professionellen Rat einholen und gegebenenfalls Widerspruch einlegen. Sozialleistungen sind keine Almosen, sondern Rechte, und diese Rechte verdienen es, konsequent eingefordert zu werden.

*Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu Ihrem persönlichen Fall wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Sozialrecht oder eine anerkannte Sozialberatungsstelle.*