Pflegegrad 4 und 5: Welche Zusatzleistungen über das Pflegegeld hinaus möglich sind?

Pflegegrad 4 und 5: Welche Zusatzleistungen über das Pflegegeld hinaus möglich sind?

Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 befinden sich in einer Situation, die einen sehr hohen oder sogar vollständigen Pflege- und Betreuungsaufwand erfordert. Neben dem bekannten Pflegegeld stehen Betroffenen und ihren Angehörigen jedoch zahlreiche weitere Leistungen zur Verfügung, die oft nicht vollständig bekannt sind. Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über alle Zusatzleistungen, die bei schwerer Pflegebedürftigkeit beansprucht werden können.

Was bedeuten Pflegegrad 4 und 5 eigentlich?

Bevor wir auf die konkreten Leistungen eingehen, lohnt sich ein kurzer Blick auf die Einordnung dieser beiden höchsten Pflegestufen.

**Pflegegrad 4** beschreibt eine **schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit**. Betroffene benötigen bei der überwiegenden Mehrheit der alltäglichen Aktivitäten intensive Unterstützung. Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) ergibt dabei einen Gesamtpunktwert zwischen 70 und 89,9 Punkten im Neuen Begutachtungsassessment (NBA).

**Pflegegrad 5** ist die höchste Einstufung und entspricht einer **schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung**. Hier liegt der Punktwert bei 90 oder höher. Menschen in diesem Pflegegrad sind in der Regel vollständig auf fremde Hilfe angewiesen und können nahezu keine alltäglichen Handlungen mehr eigenständig ausführen. Häufig liegen zusätzliche Erkrankungen wie Demenz, Wachkoma oder schwere neurologische Störungen vor.

Das Pflegegeld als Grundleistung

Das **Pflegegeld** ist die bekannteste Leistung der Pflegeversicherung und wird ausgezahlt, wenn die Pflege durch Angehörige oder ehrenamtlich tätige Pflegepersonen sichergestellt wird. Seit der letzten Anpassung gelten folgende Beträge:

– **Pflegegrad 4:** 728 Euro pro Monat
– **Pflegegrad 5:** 901 Euro pro Monat

Das Pflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann frei verwendet werden – in der Regel als Anerkennung für die Pflegeleistung der betreuenden Angehörigen. Doch damit endet das Leistungsspektrum der Pflegeversicherung keineswegs.

Pflegesachleistungen: Professionelle Hilfe durch ambulante Pflegedienste

Wer neben der Pflege durch Angehörige auch professionelle Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nimmt, kann **Pflegesachleistungen** beantragen. Diese sind deutlich höher als das Pflegegeld:

– **Pflegegrad 4:** bis zu 1.778 Euro pro Monat
– **Pflegegrad 5:** bis zu 2.200 Euro pro Monat

Diese Beträge werden direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet und können für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung eingesetzt werden.

Kombinationsleistungen – das Beste aus beiden Welten

Wer nur einen Teil der Sachleistungen ausschöpft, kann die verbleibende Quote anteilig als Pflegegeld erhalten. Dieses sogenannte **Kombinationsleistungsmodell** ermöglicht eine flexible Gestaltung der Pflege und ist besonders dann sinnvoll, wenn die häusliche Pflege sowohl durch Angehörige als auch durch einen Pflegedienst sichergestellt wird.

Verhinderungspflege: Auszeit für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige leisten Enormes – und benötigen gelegentlich eine Pause. Für diesen Fall sieht das Gesetz die **Verhinderungspflege** vor. Sie greift, wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend verhindert ist, etwa durch Urlaub, Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund.

– **Leistungshöhe:** bis zu **1.612 Euro pro Kalenderjahr** für bis zu sechs Wochen
– **Wichtige Voraussetzung:** Die pflegebedürftige Person muss mindestens seit sechs Monaten zu Hause gepflegt worden sein

Der Betrag kann zudem durch die Hälfte des nicht genutzten Kurzzeitpflegebudgets aufgestockt werden, was eine Erhöhung auf bis zu **3.224 Euro** ermöglicht. Die Verhinderungspflege kann durch professionelle Pflegekräfte, Nachbarn oder weiter entfernte Verwandte übernommen werden.

Kurzzeitpflege: Vorübergehende stationäre Betreuung

Wenn eine kurzfristige stationäre Versorgung notwendig wird – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, bei einer vorübergehenden Verschlechterung des Zustands oder zur Entlastung der pflegenden Angehörigen – kommt die **Kurzzeitpflege** zum Einsatz.

– **Leistungshöhe:** bis zu **1.774 Euro pro Kalenderjahr** für bis zu acht Wochen
– **Aufstockungsmöglichkeit:** Nicht genutztes Budget aus der Verhinderungspflege kann hinzugezogen werden, sodass bis zu **3.386 Euro** zur Verfügung stehen

Die Kurzzeitpflege findet in zugelassenen Pflegeeinrichtungen statt und deckt die pflegebedingten Kosten, die Kosten der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege ab. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen jedoch vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden.

Tages- und nachtpflege: Teilstationäre Betreuung

Die **Tages- oder Nachtpflege** ist eine teilstationäre Betreuungsform, bei der pflegebedürftige Menschen einen Teil des Tages oder der Nacht in einer Pflegeeinrichtung verbringen und den restlichen Teil des Tages zu Hause bei ihrer Familie sind.

– **Pflegegrad 4:** bis zu 1.778 Euro pro Monat
– **Pflegegrad 5:** bis zu 2.200 Euro pro Monat

Ein besonderer Vorteil: Diese Leistungen werden **zusätzlich** zum Pflegegeld oder zu den Pflegesachleistungen gewährt und reduzieren diese nicht. Damit bieten sie eine erhebliche finanzielle Entlastung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der häuslichen Pflege.

Wohnraumanpassung: Wenn das Zuhause zur Pflegeumgebung wird

Damit ein Pflegebedürftiger so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden bleiben kann, sind häufig **bauliche Anpassungen** am Wohnraum notwendig. Die Pflegeversicherung bezuschusst solche Maßnahmen mit bis zu **4.000 Euro pro Maßnahme**.

Typische Maßnahmen umfassen:
– Installation von Treppenliften oder Rampen
– Umbau von Badezimmern (bodengleiche Dusche, Haltegriffe)
– Anbringung von Handläufen
– Türverbreiterungen für Rollstühle
– Installation von Pflegebetten

Wenn mehrere Personen in einem Haushalt pflegebedürftig sind, kann der Zuschuss auf bis zu **16.000 Euro** steigen. Es empfiehlt sich, vor der Durchführung entsprechender Maßnahmen stets eine Genehmigung bei der Pflegekasse einzuholen.

Pflegehilfsmittel: Technische Unterstützung im Alltag

Pflegebedürftige haben Anspruch auf **Pflegehilfsmittel**, die die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Hierbei wird unterschieden:

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Für Produkte wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Schutzschürzen oder Bettschutzeinlagen werden bis zu **40 Euro pro Monat** erstattet. Der Antrag hierfür ist einfach zu stellen und lohnt sich in jedem Fall.

Technische Pflegehilfsmittel

Rollstühle, Pflegebetten, Lagerungshilfen, Patientenlifter oder Hausnotrufgeräte werden von der Pflegekasse in der Regel als **Leihgeräte zur Verfügung gestellt** oder bei Kauf bezuschusst. Der Hausnotruf etwa bietet besonders bei Pflegegrad 4 und 5 eine wichtige Sicherheitsfunktion.

Entlastungsbetrag: Flexibler Zusatzbetrag für Betreuung und Alltagsunterstützung

Der **Entlastungsbetrag** in Höhe von **125 Euro pro Monat** steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu und ist damit auch für Pflegegrad 4 und 5 abrufbar. Er dient der Finanzierung niedrigschwelliger Entlastungsangebote, wie etwa:

– Betreuungsgruppen für Demenzkranke
– Alltagsbegleiter und Betreuungsassistenten
– Hauswirtschaftliche Hilfen durch anerkannte Anbieter
– Tagesstrukturierende Angebote

Der Entlastungsbetrag kann **nicht in bar ausgezahlt** werden, sondern wird direkt mit zugelassenen Leistungsanbietern abgerechnet. Nicht genutzte Beträge können innerhalb eines Kalenderjahres übertragen werden.

Vollstationäre Pflege: Wenn das Pflegeheim die beste Option ist

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, die im Pflegeheim leben, übernimmt die Pflegekasse einen festen **Eigenanteil** an den pflegebedingten Kosten:

– **Pflegegrad 4:** 1.775 Euro pro Monat
– **Pflegegrad 5:** 2.005 Euro pro Monat

Hinzu kommen seit der Pflegereform 2022 **gestaffelte Leistungszuschläge**, die den Eigenanteil senken und mit zunehmender Verweildauer im Heim steigen:

– Im **1. Jahr:** 15 % Reduzierung des pflegebedingten Eigenanteils
– Im **2. Jahr:** 30 % Reduzierung
– Im **3. und 4. Jahr:** 50 % Reduzierung
– **Ab dem 5. Jahr:** 75 % Reduzierung des pflegebedingten Eigenanteils

Diese Regelung soll verhindern, dass Pflegebedürftige durch einen langen Heimaufenthalt finanziell vollständig ruiniert werden.

Soziale Absicherung der Pflegeperson

Auch pflegende Angehörige profitieren von speziellen Sozialleistungen, die mit der Pflege einer Person mit Pflegegrad 4 oder 5 verbunden sind:

Rentenversicherungsbeiträge

Die Pflegekasse übernimmt **Rentenbeiträge für nicht erwerbsmäßig pflegende Angehörige**, wenn diese mindestens 10 Stunden pro Woche pflegen. Bei Pflegegrad 4 und 5 sind diese Beiträge besonders hoch, da sie sich an der Höhe des Pflegegeldes orientieren. Dies ist ein wichtiger Aspekt für die spätere Altersabsicherung der pflegenden Person.

Arbeitslosenversicherung

Pflegende Angehörige, die ihre Berufstätigkeit für die Pflege aufgeben oder reduzieren, können in die **gesetzliche Arbeitslosenversicherung** einbezogen werden. Die Beiträge werden von der Pflegekasse getragen.

Unfallversicherungsschutz

Pflegepersonen sind bei der Ausübung ihrer Pflegetätigkeit **gesetzlich unfallversichert**. Dies gilt auch für Wege, die im Zusammenhang mit der Pflege unternommen werden.

Pflegeberatung: Ein unterschätztes Angebot

Häufig wissen Betroffene und ihre Angehörigen gar nicht, welche Leistungen ihnen zustehen. Genau deshalb hat der Gesetzgeber einen **Anspruch auf individuelle Pflegeberatung** verankert (§ 7a SGB XI). Dieser Anspruch umfasst:

– Umfassende Information über alle vorhandenen Leistungsansprüche
– Erstellung eines individuellen Versorgungsplans
– Unterstützung bei der Koordination verschiedener Hilfsangebote
– Regelmäßige Beratungsbesuche zu Hause

Die Pflegeberatung ist **kostenlos** und kann sowohl bei der Pflegekasse als auch bei unabhängigen Pflegestützpunkten in Anspruch genommen werden. Bei Pflegegrad 4 und 5 kann die Pflegekasse sogar **Beratungsbesuche vorschreiben**, um die Qualität der Pflege sicherzustellen.

Zusatzversorgung durch private Pflegezusatzversicherungen

Wer über eine private Pflegezusatzversicherung verfügt, kann je nach Vertrag **erhebliche Zusatzleistungen** in Anspruch nehmen. Besonders relevant sind dabei:

– **Pflegetagegeldversicherungen**, die einen festgelegten Betrag pro Pflegetag auszahlen
– **Pflegekostenversicherungen**, die tatsächlich entstandene Kosten erstatten
– **Pflegerentenversicherungen**, die eine monatliche Rente im Pflegefall garantieren

Diese privaten Zusatzleistungen können die Versorgung bei Pflegegrad 4 und 5 erheblich verbessern und finanzielle Lücken schließen, die durch den Eigenanteil oder nicht gedeckte Kosten entstehen.

Sozialhilfe und Hilfe zur Pflege: Wenn das Geld nicht reicht

Trotz aller Leistungen der Pflegeversicherung bleibt bei Pflegegrad 4 und 5 – insbesondere in der stationären Pflege – oft eine erhebliche Finanzierungslücke. Wenn Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person nicht ausreichen, kann **Hilfe zur Pflege** nach dem Sozialgesetzbuch XII beantragt werden. Das Sozialamt übernimmt dann den Differenzbetrag, greift aber unter bestimmten Umständen auf das Vermögen der Kinder zurück – wobei seit 2020 Kinder erst ab einem Jahreseinkommen von über 100.000 Euro herangezogen werden.

Fazit: Das volle Leistungsspektrum kennen und nutzen

Pflegegrad 4 und 5 bedeuten für Betroffene und ihre Angehörigen eine enorme körperliche, emotionale und finanzielle Belastung. Es ist jedoch gut zu wissen, dass das deutsche Pflegesystem ein breites Spektrum an Leistungen bietet, das weit über das monatliche Pflegegeld hinausgeht.

Von der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege über die Tages- und Nachtpflege bis hin zur Wohnraumanpassung, den Pflegehilfsmitteln und der sozialen Absicherung pflegender Angehöriger – das Gesamtpaket kann im Einzelfall mehrere tausend Euro pro Monat umfassen. Entscheidend ist, diese Leistungen auch aktiv zu beantragen, denn kein Anspruch wird automatisch gewährt.

**Unser Rat:** Nutzen Sie die kostenlose Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse oder eines Pflegestützpunkts in Ihrer Nähe. Eine professionelle Beratung lohnt sich fast immer und deckt nicht selten noch unbekannte Leistungsansprüche auf, die die Situation spürbar verbessern können.

*Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Da sich gesetzliche Regelungen ändern können, empfehlen wir, stets die aktuellen Informationen bei Ihrer Pflegekasse oder einem unabhängigen Pflegeberatungsdienst einzuholen.*